Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und hilfsbedürftig ist. Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Die Hilfsbedürftigkeit kann auf folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruhen:
Psychische Krankheiten
Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen. Ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen.
Geistige Behinderungen
Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
Seelische Behinderungen
Darunter versteht man bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus fallen darunter.
Körperliche Behinderungen
Ebenso wie die oben erwähnten Aspekte, können körperliche Behinderungen Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten zum Teil aufheben oder wesentlich behindern.
Zu einem dem oben genannten Tatbestand darf ein Betreuer nur bestellt werden, "wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag". Es kann sich dabei etwa um Vermögensfragen, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung handeln.
Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z.B. der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise kein gesetzlicher Vertreter gebraucht wird. Für die Bestellung eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.