Zuständig für Betreuungssachen ist das Betreuungsgericht bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 272 Abs.1 Nr. 2 FamFG).
Der Betreuungsrichter ist angehalten bestimmte Verfahrensvorschriften einzuhalten.
Unter anderem soll er
- den Betroffenen möglichst in dessen üblicher Umgebung persönlich anhören.
- in bestimmten Fällen einen Verfahrenspfleger bestellen.
- die Betreuungsstelle bei der notwendigen Aufklärung des Sachverhalts hinzuziehen.
- ein Sachverständigengutachten einholen, aus dem hervorgeht, ob die Betreuung erforderlich ist.
Eine Betreuung darf höchstens für sieben Jahre angeordnet werden. Wenn diese Zeit abgelaufen ist, muss die Notwendigkeit und Erforderlichkeit erneut überprüft werden.