Das Gericht legt in seiner Überprüfung die Aufgabenkreise fest, in denen die betroffene Person Unterstützung benötigt. Beachtet werden muss das Prinzip der Erforderlichkeit und die Sicherheit im Rechtsverkehr. Diese beiden Aspekte müssen in Einklang gebracht werden.
So gibt es zum Beispiel folgende Aufgabenbereiche:
- Aufenthaltsangelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten
- Vermögensangelegenheiten
- Gesundheitsangelegenheiten
- sonstige Aufgabenkreise (wird im Einzelfall vom Gericht entschieden)
Das Gericht beauftragt bei Erhalt einer Betreuungsanregung einen Guachter, der prüft, in welchen Bereichen und wie lange die Betreuung erforderlich ist.
Betreuung heißt nicht, dass die betroffene Person von nun an nichts mehr alleine regeln kann und darf. Vielmehr ist es Ziel, die Person zu begleiten und wenn alle zuständigen Stellen der Meinung sind, dass der Betreute die Unterstützung nicht mehr benötigt, die Betreuung wieder aufzuheben.
Dies kann evtl. bereits nach einer vorläufig beschlossenen Betreuung der Fall sein. Es hängt immer vom Einzelfall ab.
In den übertragenen Aufgabenkreisen muss ein Betreuer vor Gericht -und falls dies vom Betreuten gewünscht wird auch vor diesem- Rechenschaft ablegen. D.h. er muss alle Entscheidungen offenlegen.
Da ich mit meinen Betreuten auch den persönlichen Kontakt-solange es das sehr enge Stundenkontingent, das das Gesetz hierfür vorsieht- pflege, werden Entscheidungen und Wünsche der betreuten Person im Vornherein besprochen, so dass die Schützlinge immer wissen, was ich mache.