Die gesetzliche Grundlage für die Betreuungsarbeit, das Betreuungsrecht, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1896ff.  

 

Bis zum 31.12.1991 konnte ein volljähriger Mensch entmündigt werden. Das neugeschaffene Betreuungsrecht legt teilweise andere Maßstäbe zu Grunde, so wurde die Entmündigung abgeschafft. Es soll eine persönliche Betreuung erfolgen und keine Verwaltung von "Fällen". Der Betreuer soll auch den Wünschen des Betreuten grundsätzlich entsprechen, so lange es ihm nicht schadet. Die Betreuungsbestellung muss spätestens nach sieben Jahren erneut überprüft werden.

Neben dem Grundsatz der Erforderlichkeit soll das Recht eines jeden Menschen auf größtmögliche Selbstbestimmung beinhaltet sein

Der Grundsatz der Erforderlichkeit muss eingehalten werden, allerdings soll das Recht eines jeden Menschen auf größtmögliche Selbstbestimmung gewahrt bleiben.

 

 

 

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